Die Attraktivität von Anlagestiftungen

29/11/2021

François Rayroux, Sarah Bechaalany

Lenz & Staehelin

3 Min

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Anlagestiftungen sind kollektive Anlagevehikel, über die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (Pensionskassen) ihr Vermögen verwalten können. Dieser Zweck ist hauptsächlich auf den Schutz der Renten ausgerichtet und hat einen Einfluss auf die geltenden Rechtsvorschriften. Anlagestiftungen müssen somit die Grundsätze der Sicherheit, Rentabilität und Liquidität einhalten, die für Investitionen in die berufliche Vorsorge im Allgemeinen gelten. Der Kreis ihrer Anleger ist im Übrigen auf Einrichtungen der beruflichen Vorsorge begrenzt.

 

Im aktuellen Kontext müssen Vorsorgeeinrichtungen dauerhaft die Renten sichern. In der Schweiz werden die Anlageinstrumente der Anlagestiftungen beaufsichtigt und profitieren von einem anerkannten Rechtsrahmen. Im Jahr 2019 hielten die Vorsorgeeinrichtungen rund 20 % ihres Vermögens über Anlagestiftungen und haben sich in mehr als jedem dritten Fall für diese Form der kollektiven Kapitalanlage entschieden. In den letzten zwanzig Jahren hat sich die Zahl dieser Stiftungen mehr als verdoppelt, während das von ihnen verwaltete Vermögen auf ein Sechsfaches angewachsen ist. Im Jahr 2019 verwalteten sechzig Anlagestiftungen ein Vermögen von 197 Milliarden Franken.

 

Es gibt keine Zahlen zu dem Vermögen, das von Anlagestiftungen in Immobilien investiert wird. 2019 tätigten rund 20 Stiftungen – das ist mehr als ein Drittel – ihre Investitionen ausschliesslich in diesem Bereich. Die Stiftungen, die der Konferenz der Geschäftsführer von Anlagestiftungen (KGAST) angehören, hielten damals ein Immobilienvermögen von rund 44 Milliarden Franken. Diese Daten bestätigen die Beliebtheit von indirekten Investitionen in Immobilien.

 

Jenseits der Statistiken lässt sich beobachten, dass der Marktanteil von Anlagestiftungen und ihr Vermögen stetig wachsen. Sie verfügen über einen gewissen Spielraum bei ihren Investitionen, was ihren Erfolg bei Vorsorgeeinrichtungen erklärt, da diese indirekte Investitionen möglicherweise dem direkten Immobilienbesitz vorziehen. Als Eigentümer obliegt ihnen auch die Rolle des Bauherrn. Sie beteiligen sich an den Renovationsprogrammen und werden zu wichtigen Akteuren des nachhaltigen Bauens (ESG).

 

Um die Attraktivität des Finanzplatzes zu erhöhen, entwickelt der Gesetzgeber zudem eine neue Kategorie von kollektiven Kapitalanlagen: den Limited Qualified Investor Fund (L-QIF). Der L-QIF als Produkt wird keinerlei Aufsicht durch die FINMA unterliegen, nur der Verwalter wird beaufsichtigt. Zudem wird er von sehr flexiblen Anlagebestimmungen profitieren können. Und wie der Name schon sagt, wird der L-QIF qualifizierten Anlegern vorbehalten sein, wie z. B. Einrichtungen der beruflichen Vorsorge. Dieses neue Instrument könnte somit ihren spezifischen Bedürfnissen gerecht werden.

 

Die politischen Diskussionen über die Konturen des L-QIF laufen in Bern auf Hochtouren. Die Parlamentarier haben – hauptsächlich aus steuerpolitischen Gründen – bereits jetzt die Möglichkeit ausgeschlossen, dass vermögende Privatpersonen über einen L-QIF in Immobilien investieren. Hingegen wäre es unlogisch, dieses Verbot auch auf professionelle Anleger, darunter Pensionskassen, auszuweiten. Auch der Typ von Verwalter oder die Rückkauffristen gehören zu den Aspekten, die noch diskutiert werden. Die Zukunft wird zeigen, ob der L-QIF für Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ein attraktives Konkurrenzprodukt zu Anlagestiftungen für ihre indirekten Immobilieninvestitionen sein kann.
 

François Rayroux und Sarah Bechaalany,
Anwälte bei Lenz & Staehelin,
Mitglieder von COPTIS

 
Erschien in der Zeitung „24 Heures“ vom Mittwoch, 17. November 2021, in Zusammenarbeit mit COPTIS
 
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