Artikel 6, 8 und 9 SFDR: Was bedeuten sie konkret für die europäischen Immobilienfonds?

30/05/2022

Simona Terranova

MT Finance

3 Min

 

Im März 2018 veröffentlichte die Europäische Kommission den «Aktionsplan: Finanzierung nachhaltigen Wachstums», in welchem unter anderem Empfehlungen zur Förderung von nachhaltigen Privatinvestitionen zur Erreichung der Ziele des Pariser Klimaschutzabkommens formuliert werden.

 

Die Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor («Sustainable Finance Disclosure Regulation»; SFDR) fügt sich in diesen Aktionsplan ein und betrifft sowohl Verwaltungsgesellschaften als auch deren Produkte. Sie trat am 10. März 2021 in Kraft. Ziel der SFDR ist es, die Offenlegung von Informationen über nachhaltige Investitionen sowie deren Vergleichbarkeit zu verbessern und dem Greenwashing im Bereich der Finanzdienstleistungen und Finanzprodukte entgegenzuwirken.

 

Verwaltungsgesellschaften müssen offenlegen, wie sie Nachhaltigkeitsrisiken in ihre Anlageentscheidungen einbeziehen und wie sich diese Risiken auf die Rendite ihrer Produkte auswirken dürften. Sind die Nachhaltigkeitsrisiken nicht relevant, müssen dies die Verwaltungsgesellschaften klar und präzise begründen.

 

In den Artikeln 6, 8 und 9 SFDR werden die Offenlegungsanforderung für Finanzprodukte aufgeführt. Diese können aus Sicht der Nachhaltigkeit künftig in drei Kategorien unterteilt werden:

 

1. Nicht nachhaltige Produkte;

2. Produkte nach Artikel 8: Es handelt sich um Finanzprodukte mit ökologischen oder sozialen Merkmalen, sogenannte «Light-Green-Produkte»;

3. Produkte nach Artikel 9: Es handelt sich um Finanzprodukte, die eine nachhaltige Investition und/oder eine Reduzierung der CO2-Emissionen anstreben, sogenannte «Dark-Green-Produkte».

 

Welche Informationen müssen diese Fonds offenlegen? Wo sind diese Informationen offenzulegen und wie häufig? Die technischen Regulierungsstandards (RTS) für die SFDR, die am 6. April 2022 von der Europäischen Kommission genehmigt wurden, enthalten die Einzelheiten zur Anwendung der Artikel 8 und 9 SFDR. Sie sind jedoch noch nicht endgültig, da sie noch vom Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union verabschiedet werden müssen. Sie werden voraussichtlich am 1. Januar 2023 in Kraft treten.

 

Die Informationen über die Nachhaltigkeitsrisiken müssen in den vorvertraglichen Produktinformationen (z. B. Prospekt), auf der Produktwebsite und in regelmässig publizierten Berichten enthalten sein.

 

Die RTS bieten in den Anhängen II, III, IV und V Vorlagen für die offenzulegenden Informationen.

 

Die Fonds müssen zahlreiche Fragen beantworten wie:
 

  • - Welches ökologische und/oder soziale Kriterium wird gefördert (light green) oder welches Nachhaltigkeitsziel wird verfolgt (dark green)? Die Indikatoren, die zur Messung dieser Kriterien/Ziele verwendet werden, müssen offengelegt werden.
     

  • - Welche Anlagestrategie wird zur Umsetzung der ESG-Ziele verfolgt? Wie wird z. B. das Governance-Kriterium bewertet?
     

  • - Wie hoch ist der Anteil der ESG-konformen Investitionen des Fonds?

    - Wie tragen die Investitionen des Fonds zum Nachhaltigkeitsziel bei und welche Indikatoren wirken sich negativ auf dieses Ziel aus?
     

Die Fonds müssen zudem regelmässig die Performance der genannten Indikatoren, den Anteil der nachhaltigen Investitionen, die Faktoren der Anlagestrategie, die sich negativ auf die nachhaltigen Investitionsziele ausgewirkt haben, die Performance im Vergleich zum Index für nachhaltige Investitionen usw. offenlegen.

 

Untersuchungen von ESG-Publikationen europäischer Immobilienfonds zeigen, dass die Verwaltungsgesellschaften von Immobilienfonds derzeit über ihren Ansatz bei der Berücksichtigung von ESG-Kriterien (z. B. Energieeffizienzdiagnose), über ihre Ziele zur Reduzierung des Energieverbrauchs, der Treibhausgasemissionen und des Wasserverbrauchs der im Portfolio gehaltenen Immobilien, über die Kriterien für die Messung dieses Verbrauchs sowie über die Ziele in Bezug auf die sozialen Auswirkungen wie die Qualität der Wohnung oder der Räumlichkeiten, das Wohlbefinden der Bewohner, die Sanierung von Räumen und die Biodiversität informieren. Insbesondere mehrere französische Immobilienfonds publizieren ihre Klassifizierung als Investmentfonds, die den Artikeln 6, 8 oder 9 entsprechen.
 

Terranova Simona
Mitgründerin & Partnerin
MT Finance